Geschäftsnummer: | 02.1131 |
Eingereicht von: | Gross Jost |
Einreichungsdatum: | 25.11.2002 |
Stand der Beratung: | Erledigt |
Zuständigkeit: | Volkswirtschaftsdepartement |
Schlagwörter: | Milch; Bundes; Swiss; Engagement; Dairy; Hilfestellung; Eventuell; Bundesbeschluss; Standortkantone; Wirtschaftlicher; Erneuerungsgebiete; Betriebsteile; Bereit; Aktives; Erneuerungsgebiete; Zusammenbruchs; Produzierenden; Landwirte; Organisationen; Bundesbeschlusses; Verarbeitenden; Betriebe; Arbeitnehmer; Transportierenden; Unternehmungen; Mildern; Standortkantonen; Lassverfahrens; Massnahmen:; Landwirtschaftsgesetzes |
Die Swiss Dairy Food ist in Nachlassstundung. Die Schweizer Milchproduzenten haben für eine beschränkte Zeit, d. h. bis spätestens Ende Dezember 2002, eine Defizitgarantie für die Weiterführung gewisser Betriebsteile abgegeben. Für gewisse Unternehmensteile sind Kaufinteressenten vorhanden, sie machen aber ihr Engagement zum Teil von finanziellen Garantien der Standortkantone und des Bundes abhängig. Der Bund hat ein finanzielles Angebot bisher nicht in Aussicht gestellt. Akut gefährdet trotz gewichtiger Standortvorteile ist die Milchabführung in Gossau.
Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die Bereitschaft zu erklären, gestützt auf:
- die aktuelle, staatlich regulierte Milchordnung mit gültigen Kontingenten und garantierten Preisen und
- den Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete,
die Folgen des Zusammenbruchs der Swiss Dairy Food für die produzierenden Landwirte, ihre Organisationen, die Milch verarbeitenden Betriebe und ihre Arbeitnehmer sowie die Milch transportierenden Unternehmungen durch ein aktives Engagement zusammen mit den betroffenen Standortkantonen zu mildern, insbesondere durch folgende Massnahmen:
- Hilfestellung, eventuell Beteiligung bei der Verselbständigung und beim Neustart einzelner Betriebsteile;
- subsidiäre Hilfestellung, eventuell Beteiligung an Auffanggesellschaften,
im Rahmen des hängigen Nachlassverfahrens.
Ist er bereit, seine Verantwortung auf der Basis der verfassungsrechtlichen Ordnung (Art. 104 der Bundesverfassung), des Landwirtschaftsgesetzes (Art. 28ff.) und der Artikel 4ff. des Bundesbeschlusses zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete wahrzunehmen?